Beschluss vom 03.01.2011 -
BVerwG 3 C 37.10ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B3C37.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2011 - 3 C 37.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B3C37.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 37.10

  • VGH Baden-Württemberg - 19.03.2009 - AZ: VGH 9 S 1413/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Begehren des Klägers, eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung zu erlangen, hätte nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich überwiegend Erfolg gehabt. Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden; allerdings muss sich ein ausgebildeter Physiotherapeut zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345). Der Senat hält deshalb eine Kostenteilung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel für angezeigt (so bereits Urteil vom 26. August 2009 a.a.O.).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.