Beschluss vom 03.01.2007 -
BVerwG 8 B 88.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030107B8B88.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2007 - 8 B 88.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030107B8B88.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 88.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2007
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre „außerordentliche Beschwerde“ mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.