Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 9 VR 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B9VR7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 9 VR 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B9VR7.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Lässt sich der Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Erfolg des Rechtsbehelfs durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies trifft hier zu. Um hinreichend verlässlich zu beurteilen, ob die planfestgestellte Lösung der Parkplatzproblematik den rechtlichen Anforderungen gerecht wird, hätte es noch näherer Prüfungen namentlich in tatsächlicher Hinsicht zu den vom Antragsteller geltend gemachten Nachteilen dieser Lösung und ggf. zu den Auswirkungen der von ihm geforderten Alternativlösung bedurft. Nach bisher erreichtem Sach- und Streitstand spricht allerdings bereits vieles für die Tragfähigkeit der gefundenen Lösung. Dem trägt die Kostenentscheidung dadurch Rechnung, dass nur die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, während der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten allein tragen muss.

3 Eine für den Antragsgegner ungünstigere Kostenteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil dieser durch Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses die Erledigung herbeigeführt hat. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass er die Aussetzung nicht „aus freien Stücken“ angeordnet und sich dadurch selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern mit seinem Vorgehen lediglich die Konsequenz daraus gezogen hat, dass es ihm auf Grund einer Entscheidung des Gerichts in einem von anderer Seite betriebenen Aussetzungsverfahren ohnehin vorerst nicht mehr möglich wäre, den Planfeststellungsbeschluss zu vollziehen.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens.