Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 7 B 82.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B7B82.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 7 B 82.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B7B82.10.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 82.10
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2010 - AZ: OVG 9 E 1209/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2010 wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.