Beschluss vom 02.12.2005 -
BVerwG 5 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2005:021205B5B62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2005 - 5 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:021205B5B62.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 62.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.04.2005 - AZ: OVG 14 A 2708/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2 Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen erfüllt schon nicht die an die Begründung dieses Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil eine fallübergreifend klärungsbedürftige und -fähige abstrakte Rechtsfrage nicht einmal im Ansatz bezeichnet oder erkennbar ist.

3 Das Vorbringen, "die Auslegung des Sachverhalts durch das OVG (werde) der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht gerecht", "das Berufungsgericht (habe) die Angaben der Klägerin sowie Feststellungen aus der Akte und zudem Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz und der Zeugin (rechtswidrig) anders (interpretiert) als das erstinstanzliche Gericht", "bei den Angaben der Klägerin zu den Vorgängen in der Vergangenheit und insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses (habe es sich) keineswegs um gesteigerte Angaben (gehandelt)", eignet sich auch nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn die Beschwerde wendet sich ohne die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangte Angabe eines Verfahrensfehlers gegen die - vom Berufungsgericht ohne Bindung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorzunehmende - Beweiswürdigung, deren Ergebnis die Beschwerde nicht gegen sich gelten lassen will.

4 Ist aber ein Zulassungsgrund in Bezug auf die das Berufungsurteil selbständig tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört zu haben (S. 9 f. des Berufungsurteils), nicht ordnungsgemäß vorgetragen, kommt es nicht auf den Beschwerdevortrag zur Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, dass es jedenfalls "für die Folgezeit (nach der Ausstellung des ersten Inlandspasses) an einem ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder an einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise" (S. 11 f. des Berufungsurteils) fehle; denn gegen ein auf mehrere, selbständig tragende Begründungen gestütztes Urteil kann die Revision nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320). Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht mit der Unterstellung, dass die Klägerin "bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat" (S. 11 unten des Berufungsurteils), nicht etwa das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen des Eintrags der russischen Nationalität in das Passantragsformular und ihren Pass als wahr unterstellt. Dementsprechend kann - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterstellt werden, "dass die Angaben der Klägerin, insbesondere in der erstinstanzlichen Verhandlung, wahrheitsgemäß gewesen sind". Zudem hat das Berufungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass auch für die Zeit ab Wegfall der Einflussnahme ihres Vaters sich keine Handlung feststellen ließ, welche die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise begründen könnte; dessen hätte es bedurft, da das von der Klägerin behauptete Verhalten bei der Passausstellung bzw. -beantragung nicht die Merkmale eines fortwirkenden Bekenntnisverhaltens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trägt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).