Beschluss vom 02.12.2004 -
BVerwG 3 B 70.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021204B3B70.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2004 - 3 B 70.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:021204B3B70.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 70.04

  • VG Potsdam - 22.03.2004 - AZ: VG 15 K 949/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Vordergerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - 3 B 115.02 -).
Die Beschwerdeführerin sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob der Begriff der Nutzung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG so zu verstehen sei, dass eine Rückübertragung auch bei einer illegalen Inanspruchnahme des Vermögensgegenstandes bei In-Kraft-Treten der Vorschrift ausgeschlossen sei. Diese Frage würde sich jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Danach hatte die Beigeladene bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 25. Dezember 1993, zwar mit der Beräumung und Sicherung des Geländes - mithin mit einer Zwischennutzung - begonnen, dagegen sei das weitergehende Konzept, das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- BVerwG 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274) eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Beschwerdeführerin voraussetzt, am Stichtag noch nicht zum Tragen gekommen.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargelegt.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18).
Die Beschwerdeführerin macht eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 11. November 1998 (- BVerwG 3 B 140.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21) geltend. Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 <133>) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine Nutzung zum Stichtag bereits durch das Aufstellen von Schildern am 24. Dezember 1993 gegeben sei, sondern darauf abgestellt, dass die Beigeladene eine militärische Nutzung des Geländes nie aufgegeben habe, und insoweit auch auf die Beräumung und Sicherung durch Bedienstete der Beigeladenen verwiesen. Außerdem hat die angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes zum Gegenstand, sondern beinhaltet eine Subsumtion unter die vom Verwaltungsgericht auch selbst herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vortrag, dass dies fehlerhaft geschehen sein soll, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.