Beschluss vom 02.12.2002 -
BVerwG 5 B 263.02ECLI:DE:BVerwG:2002:021202B5B263.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2002 - 5 B 263.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:021202B5B263.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 263.02

  • Hessischer VGH - 22.10.2002 - AZ: VGH 1 UZ 1191/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren zweiter Instanz nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.