Beschluss vom 02.11.2012 -
BVerwG 5 PKH 15.12ECLI:DE:BVerwG:2012:021112B5PKH15.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2012 - 5 PKH 15.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:021112B5PKH15.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 15.12

  • VG Berlin - 07.06.2012 - AZ: VG 7 K 370.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.08.2012 - AZ: OVG 4 M 18.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

3 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abzuändern, ist es nicht geboten, die angekündigte Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs abzuwarten oder Akteneinsicht zur weiteren Begründung des Antrags zu gewähren.