Beschluss vom 02.11.2009 -
BVerwG 9 A 30.08ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B9A30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2009 - 9 A 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B9A30.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 30.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn diese hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass sie ohne Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Straßenbaulastträger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme ihrer von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen erteilt hat.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.