Beschluss vom 02.11.2007 -
BVerwG 8 B 50.07ECLI:DE:BVerwG:2007:021107B8B50.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2007 - 8 B 50.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:021107B8B50.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 50.07

  • VGH Baden-Württemberg - 07.03.2007 - AZ: VGH 1 S 19/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige
abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Aus § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt zudem, dass es sich um keine Rechtsfrage des irrevisiblen Landesrechts handeln darf. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt. Sie kritisiert vielmehr weitgehend nach der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. So meint sie, der Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe nicht geprüft, „ob ein Gemeinderat der sich aufgrund der Anwendung nichtiger Wahlvorschriften im Amt befindet, durch die Untätigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde im Amt verbleiben kann und eine rechtswidrige Hauptsatzung beschließen und in Kraft setzen kann“. Damit wird keine abstrakte Rechtsfrage gestellt. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kritisiert und meint, diese widerspreche den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg, so kann das die Eröffnung einer Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen Irrevisibilität des Landesrechts nicht begründen. Das gilt auch für die Frage, ob die Rechtsaufsichtsbehörde im Land Baden-Württemberg sich ihrer „Verpflichtung nach § 30 des Kommunalwahlgesetzes“ entsprechend verhalten hat.

3 Soweit der Beschwerde die Behauptung zu entnehmen sein sollte, dass die Auslegung von Landesrecht durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht verstoße, vermag dies die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts aufzeigt (Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 41). Dies unterlässt jedoch die Beschwerde. Mit der pauschalen Behauptung, es sei „unerlässlich, dass im Rahmen einer Revision vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entschieden“ werde, „ob bei einem derartigen Widerspruch zum Gesetz über die unechte Teilortswahl des Landes Baden-Württemberg noch Verfassungsmäßigkeit im Rückschluss auf Bundesrecht“ vorliege, wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts aufgezeigt, Denn klärungsbedürftig erscheint nicht etwa das in der Beschwerde anklingende Gebot der Chancengleichheit und Wahlgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), sondern allenfalls, wie die Vorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg auszulegen sind.

4 2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf einen etwaigen Verfahrensmangel. Sie meint, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, bei der sie ohne ihren Prozessbevollmächtigten anwesend war, sei nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, obschon sich die „Verhandlungsdauer von 50 Minuten“ für eine Zeit von 45 Minuten auf die Klägerin verteilt habe. In der Nichtprotokollierung der Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist kein Verstoß gegen prozessuale Pflichten durch das Berufungsgericht zu erblicken. Aus §§ 105, 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 160 ZPO folgt, was Inhalt des gerichtlichen Protokolls ist. Dazu gehört erkennbar nicht das allgemeine Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin ist auch ausweislich des Inhalts des gerichtlichen Protokolls, dem gemäß § 165 ZPO Beweiskraft für diese Frage zukommt, nicht als Partei vernommen worden. Nur dann wäre gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ihre Aussage in das Protokoll aufzunehmen gewesen. Das von der Klägerin zitierte Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 4.76 – (BVerwGE 51, 66 = Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 21) befasst sich allein mit der Protokollierung der Aussagen eines als Partei vernommenen Klägers.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.