Beschluss vom 02.11.2004 -
BVerwG 1 B 58.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B58.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 58.04

  • Bayerischer VGH München - 11.12.2003 - AZ: VGH 5 B 00.1739

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die seinerzeit noch minderjährigen Kläger, die "mit ihrer Mutter im Jahre 1990, nachdem sie den Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet verloren hatte und einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet angestrebt hat, sich in Deutschland niedergelassen haben, Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden haben, obwohl sie nicht in der vor ihrer Geburt erstellten Übernahmegenehmigung eingetragen waren".
Die Beschwerde zeigt schon nicht hinreichend substanziiert auf, welche konkreten Rechtsfragen damit im Einzelnen angesprochen sind. Vor allem zeigt sie aber nicht auf, inwieweit diese Rechtsfragen zur Erhaltung der Rechtseinheit oder im Interesse der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Die Beschwerde beruft sich lediglich auf den Rechtszustand vor bzw. unter Geltung des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetzes. Die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen deutscher Volkszugehöriger, die nach dem 31. Dezember 1992 die Vertreibungsgebiete verlassen haben (Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG), ist indes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 neu gestaltet worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Für Aussiedler im Sinne des § 1 BVFG finden zwar die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG mit bestimmten Maßgaben weiterhin Anwendung (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <72 f.>). Im Hinblick auf den durch die Stichtagsregelung abgeschlossenen Personenkreis der Aussiedler handelt es sich bei den hier - auch für die Beurteilung der im Zusammenhang mit Art. 116 Abs. 1 GG stehenden Rechtsfragen - heranzuziehenden Vorschriften des Aussiedleraufnahmegesetzes und des § 94 BVFG a.F. aber
um auslaufendes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen zu auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung von Rechtsfragen herbeiführen will (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Inwieweit ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das auslaufende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis
in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen einer derartigen Sachlage hätte die Beschwerde substanziiert darzulegen (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 sowie Beschluss vom 17. August 1999 - BVerwG 1 B 47.99 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 27). Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerde sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auf das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - BVerwG 1 C 35.02 - BVerwGE 119, 172 - beruft, kann sie daraus nichts für sich herleiten. Denn in diesem Urteil hat der Senat nicht, wie die Beschwerde suggeriert, die Frage offen gelassen, welche rechtlichen Anforderungen allgemein an eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu stellen sind - dies ist bereits im Grundsatz geklärt (vgl. BVerwGE 90, 181, 183 f. m.w.N.) -, sondern nur die Frage, ob nach dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht nur für "Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit" selbst, sondern auch für deren Angehörige eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nur noch unter den im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen, d.h. im Wege eines Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG), möglich ist. Auf diese Frage, die sich nur in den vom neuen Recht erfassten Fällen stellen würde, kommt es im Fall der Kläger aber nicht an.
Die Behauptung der Beschwerde, den Klägern sei die Aufnahme 1990 rechtswidrig und willkürlich verweigert worden, führt im Übrigen ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 116 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Aufnahme gewährt, sondern der Statuserwerb nach dieser Vorschrift eine Aufnahme voraussetzt
(vgl. den auch im Berufungsurteil zitierten Beschluss vom 20. Januar 1999 - BVerwG 5 B 11.99 - m.w.N.).
Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Rechtsschutzmöglichkeiten Vertriebene haben, denen die zuständigen Behörden in Deutschland eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verweigern. Sie legt jedoch nicht dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).