Beschluss vom 02.10.2003 -
BVerwG 1 B 188.03ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B1B188.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 B 188.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B1B188.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 188.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.05.2003 - AZ: OVG 15 A 5169/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t er und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob es ein gegen einen - asylrechtlich relevanten - individuellen Loyalitätstest sprechender Umstand sei, dass neben dem Asylbewerber acht weitere Personen durch die türkischen Sicherheitskräfte rekrutiert worden seien, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht einen "Rechtssatz" dahin gehend aufgestellt habe, dass ein Loyalitätstest dann nicht zu vermuten sei, wenn mehrere Personen von der Rekrutierung betroffen seien. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Würdigung der t a t s ä c h l i c h festgestellten Umstände im Zusammenhang mit den fraglichen Rekrutierungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu der Überzeugung gelangt, dass von einem individuell auf den Kläger bezogenen Loyalitätstest nicht ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.