Beschluss vom 02.09.2009 -
BVerwG 6 B 55.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B6B55.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2009 - 6 B 55.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B6B55.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 55.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.08.2009 - AZ: OVG 3 M 56/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.