Beschluss vom 02.09.2004 -
BVerwG 20 F 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B20F6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 - 20 F 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B20F6.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 6.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 03.08.2004 - AZ: OVG 12 P 4/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 2. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Beteiligte an einem schwebenden Verwaltungsprozess die gerichtliche Entscheidung beantragen, dass die Anordnung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Behördenakten über den zum Streitfall gewordenen Vorgang dem zur Entscheidung berufenen Gericht ausnahmsweise nicht vorzulegen, rechtswidrig ist. Ein derartiger Antrag setzt voraus, dass die Vorlage der Behördenakten gegenüber dem diese Akten anfordernden Verwaltungsgericht, vor dem der Hauptsacheprozess schwebt, unter Berufung auf die Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert worden ist. Die Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller festgestellt wissen will, ist aber nicht eine derartige Verweigerung der Aktenvorlage gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgericht, sondern die gegenüber dem Antragsteller ergangene ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.