Beschluss vom 02.08.2006 -
BVerwG 8 B 61.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020806B8B61.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2006 - 8 B 61.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020806B8B61.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.06

  • VG Cottbus - 23.05.2006 - AZ: VG 1 K 1630/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht erfolgen.

2 Der Klärungsbedarf, der sich aus den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben soll, besteht nicht; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu Recht abgesprochen (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24). In der Kassation hat sich hier der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides erschöpft, mit dem ein belastender Verwaltungsakt nur aufgehoben worden ist. Eine damit verbundene, der Bestandskraft fähige Entscheidung „dem Grunde nach“ über den Restitutionsanspruch, der durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides wieder offen ist, liegt darin nicht. Hierfür sieht das Vermögensgesetz den eigenständigen Bescheid über die Berechtigteneigenschaft vor.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.