Beschluss vom 02.07.2005 -
BVerwG 7 B 42.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020705B7B42.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2005 - 7 B 42.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020705B7B42.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 42.05

  • Niedersächsisches OVG - 15.12.2004 - AZ: OVG 7 LB 247/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 71 581 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie als Komplementärin einer KG zunächst für die Sanierung von fünf kontaminierten Spielplätzen und eines schadstoffbelasteten Teiches herangezogen worden war. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Spielplätze und des Teiches in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben, weil die Inanspruchnahme der Klägerin nach § 159 Abs. 1 HGB verjährt sei. Die Berufung des Beklagten hatte hinsichtlich zweier der noch im Streit befindlichen drei Spielplätze Erfolg. Insoweit beurteilte das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig, weil der Beklagte diese Spielplätze vor Klageerhebung auf eigene Kosten saniert habe und die angegriffene Verfügung keine Grundlage für einen gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruch sein könne. Im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück. Es bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich des im Streit verbliebenen Spielplatzes die Verjährungsvorschrift des § 159 Abs. 1 HGB entgegenstehe.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte kann sich weder auf den von ihm nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmangel berufen (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).
1. Der Beklagte sieht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht darin, dass die Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf eine bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Änderung des § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes - NAbfG - aufmerksam gemacht worden seien; infolge dessen sei ihm eine fundierte Stellungnahme zu der sich aus dieser Gesetzesänderung ergebenden Problematik nicht mehr möglich gewesen. Die Rüge ist nicht berechtigt. Falls der Beklagte sich wegen eines vermeintlich verspäteten Hinweises an einer verantwortlichen Äußerung gehindert gesehen hat, hätte er beim Gericht um eine entsprechende Erklärungsfrist, gegebenenfalls um eine Vertagung nachsuchen müssen. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Dieses Versäumnis kann er nicht im Nachhinein durch eine Verfahrensrüge im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wettmachen.
2. Die vom Beklagten erhobene Grundsatzrüge muss ebenfalls erfolglos bleiben. Es ist schon fraglich, ob sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge genügt; denn der Beklagte formuliert keine klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Fall hinausweisende Rechtsfrage; vielmehr begnügt er sich damit, die rechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 sowie § 159 HGB und insbesondere dessen Abs. 3 in Frage zu stellen. Selbst wenn man aber von den sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge absieht, weist das Vorbringen des Beklagten auf keine Frage des revisiblen Rechts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Klärungsbedarf sieht der Beklagte vornehmlich im Hinblick auf die Anwendbarkeit
- der §§ 128 und 161 Abs. 2 HGB auf die Sanierungsverantwortlichkeit einer Kommanditgesellschaft nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Abfallgesetzes sowie
- der Verjährungsbestimmung des § 159 HGB und insbesondere seines Abs. 3 auf die polizeirechtliche Verantwortlichkeit einer Kommanditgesellschaft, die erst mehr als fünf Jahre nach der Auflösung oder Vollbeendigung der Gesellschaft zum Gegenstand einer Sanierungsverfügung gegen die Komplementärin gemacht worden ist.
Da das Berufungsgericht die Heranziehbarkeit der handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen zur Erweiterung des Kreises der nach niedersächsischem Abfallrecht und allgemeinem Ordnungsrecht Verantwortlichen offen gelassen hat, weil eine Inanspruchnahme der Klägerin als Komplementärin ohnehin nach § 159 Abs. 1 HGB verjährt sei, würde sich in einem Revisionsverfahren allenfalls die - vom Oberverwaltungsgericht verneinte - Frage stellen, ob § 159 Abs. 3 VwGO auf abstrakte Polizeipflichten, die mit der Verursachung der Gefahr kraft Gesetzes entstehen, anwendbar oder jedenfalls entsprechend anwendbar ist mit der Folge, dass der Verjährungsbeginn bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme des Pflichtigen aufgeschoben ist. Dies ist jedoch keine Frage revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die zur Zulassung der Revision führen könnte; denn maßgeblich ist nicht, wie die entsprechende bundesrechtliche Norm des Handelsgesetzbuches zu verstehen ist, sondern allein, ob und inwieweit das vom Oberverwaltungsgericht angewendete Landesrecht den Rückgriff auf die Zurechnungsnormen des Handelsrechts und die in diesem Zusammenhang geltenden Verjährungsvorschriften zulässt. Zur Klärung einer solchen landesrechtlichen Frage ist das Revisionsgericht nicht berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.