Beschluss vom 02.07.2002 -
BVerwG 8 B 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B8B10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2002 - 8 B 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B8B10.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 10.02

  • VG Magdeburg - 20.09.2001 - AZ: VG 7 A 120/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 061,44 € (entspricht: 94 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerde von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgeht und zugleich eine die Revision eröffnende Divergenz von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - geltend machen will, so entspricht sie schon nicht den Darlegungs- und Bezeichnungsanforderungen. Die Beschwerde hat nämlich keine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisions-
entscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und auch nicht dargelegt, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Zugleich hat die Beschwerde nicht dartun können, in welcher die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift das Verwaltungsgericht anderer Auffassung gewesen sein soll als das Bundesverfassungsgericht. Mit der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig gehaltenen Norm des § 1 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes hat sich das Verwaltungsgericht gar nicht befasst.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auch auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, kann er nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind, oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind seitens des anwaltlich vertretenen Klägers keine Beweisanträge gestellt worden. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung musste das Verwaltungsgericht im Übrigen die vom Kläger vermisste weitere Tatsachenermittlung nicht vornehmen. Es hat nämlich den Überschuldungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG für die beiden streitbefangenen bebauten Grundstücke schon deshalb verneint, weil nach seiner Auffassung weder eine bereits eingetretene Überschuldung der Hausgrundstücke vorlag noch eine solche unmittelbar bevorstand, da zu Lasten beider Hausgrundstücke keine Grundpfandrechte eingetragen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14, 13, 73 Abs. 1 GKG; dabei war der Beschwerdewert wegen der nur eingeschränkt eingelegten Beschwerde gegenüber dem erstinstanzlichen Streitwert entsprechend zu reduzieren.