Beschluss vom 02.06.2010 -
BVerwG 6 B 28.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B6B28.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2010 - 6 B 28.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B6B28.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.10

  • Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Nach dem Vortrag des nicht entsprechend § 67 Abs. 4 VwGO vertretenen Antragstellers kommt ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht ernsthaft in Betracht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

3 Der Senat wird weitere Anträge des Antragstellers, die sich auf das diesem Verfahren zu Grunde liegende wahlrechtliche Anliegen des Antragstellers beziehen, nicht mehr bescheiden.