Beschluss vom 02.05.2007 -
BVerwG 6 A 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A5.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 A 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A5.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 5.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt worden.