Beschluss vom 02.05.2006 -
BVerwG 4 A 1018.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4A1018.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - 4 A 1018.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4A1018.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1018.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.