Beschluss vom 02.05.2005 -
BVerwG 4 A 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B4A3.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 4 A 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B4A3.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 3.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. April 2005 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.