Beschluss vom 02.04.2002 -
BVerwG 4 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020402B4B21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2002 - 4 B 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020402B4B21.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.02

  • Bayerischer VGH München - 08.11.2001 - AZ: VGH 2 B 97.3636

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die Aufgabe einer Bauleitplanung, für die ein Aufstellungsbeschluss besteht, ein förmlicher Aufhebungsbeschluss erforderlich ist. Die so gestellte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, von dem das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist. Das vorinstanzliche Gericht hat in rechtlicher Hinsicht nicht angenommen, dass eine Gemeinde die von ihr eingeleitete Bebauungsplanung nur durch einen Aufhebungsbeschluss beenden kann. Dies ist nur als eine denkbare Möglichkeit dargestellt worden. Das Gericht hat vielmehr - durchaus im Sinne des Klägers - ausgeführt, dass eine zunächst durch Aufstellungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre vorangetriebene Bauleitplanung auch durch eine bloße Untätigkeit als "aufgegeben" angesehen werden könne. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hat es allerdings verneint. Demgemäß stellt sich die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage nicht. Welcher Zeitraum und ob und welche anderen Umstände für eine insoweit "nicht förmliche" Aufgabe beachtlich sein können, ist eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich daher grundsätzlicher Klärung.
2. Dem Beschwerdevorbringen ist sinngemäß die weitere, als grundsätzlich angesehene Frage zu entnehmen, ob über die gesetzlichen Fristen des § 17 BauGB hinaus eine Bindung durch Abgabe von einseitigen Willenserklärungen zulässig ist. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Annahme der Beschwerde, der Kläger habe sich unbefristet gebunden, trifft nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu. Das vorinstanzliche Gericht prüft, ob die Gemeinde noch an der Bauleitplanung festhält. Das wird nach Maßgabe der konkreten Umstände des Falles bejaht. Die von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Problemstellung stellt sich insoweit nicht. Soweit die Beschwerde der vom Kläger abgegebenen Erklärung einen bestimmten, auch von den tatrichterlichen Feststellungen abweichenden Inhalt geben will, wird damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen sinngemäß die Frage aufwerfen, ob sich im Bauplanungsrecht ein Grundeigentümer durch öffentlich-rechtliche Erklärung auch einseitig binden kann, so ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist - in den Grenzen von Treu und Glauben - ohne weiteres zu bejahen. Auch außerhalb des § 33 BauGB kann eine Anerkenntniserklärung im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens rechtliche Bedeutung erlangen (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58 = NVwZ 1996, 892). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht seiner rechtlichen Würdigung des Streitfalles zugrunde gelegt. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend erwogen, dass der Kläger gerade durch Abgabe der seinerzeitigen Erklärung trotz bestehender Veränderungssperre in die Gunst der erstrebten Baugenehmigung gelangt ist. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Frage revisiblen Rechts gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.