Beschluss vom 02.03.2011 -
BVerwG 8 KSt 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B8KSt10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2011 - 8 KSt 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B8KSt10.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 10.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 24. März 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft.

2 Die Beschwerde gibt dem Senat auch keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Eine solche Änderung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das war hier mit dem Zugang des die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 24. März 2010 am 29. März 2010 der Fall. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist erst am 23. September 2010 nach Dienstschluss und damit so kurzfristig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, dass eine vor einer eventuellen Änderung erforderliche Stellungnahme der Gegenseite nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Wegen des Urlaubs des Bevollmächtigten des Beklagten ging diese erst am 7. Oktober 2010 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Senat schon nicht mehr befugt, die Streitwertfestsetzung zu ändern.

3 Abgesehen davon entspricht es Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), für eine Klage auf Befreiung von der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk den dreifachen Jahresbetrag des Mitgliedsbeitrages als Streitwert in Ansatz zu bringen. Dieser Wert (36 x 1 023,75 €) war gemäß § 47 Abs. 1und 3, § 52 Abs. 1 GKG auch für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu legen. Dass der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2010 eine Beitragsbegrenzung gewährt hat, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.