Beschluss vom 02.03.2007 -
BVerwG 3 B 115.06ECLI:DE:BVerwG:2007:020307B3B115.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 115.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 481,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan.

2 Die Vorinstanzen haben einen Bescheid des Beklagten aufgehoben, mit dem dieser zwei Bescheide widerrufen hatte, durch die dem Kläger, einem Nebenerwerbslandwirt, teilweise aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Fördermittel nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für die Jahre 1998 bis 2002 bewilligt worden waren. Die Bewilligung war unter anderem an die Auflage geknüpft, dass der Anteil des Weizenanbaus an der gesamten Ackerfläche des Betriebs maximal 20 v.H. betragen dürfe. Der Beklagte meint, der Kläger habe diesen Grenzwert im Wirtschaftsjahr 1999 überschritten, weil er ausweislich seiner Angaben in einem „Flächen- und Nutzungsnachweis 1999“, den er dem Mehrfachantrag 1999 beigefügt hatte, für die Feldstücke 8 und 9, die zusammen 24,85 v.H. der Ackerfläche ausmachen, den Anbau von Winterweizen angegeben habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger auf zwei Flurstücken des Feldstücks 8 im Frühjahr 1999 Hafer angebaut hatte, so dass nur 16,63 v.H. der Ackerfläche tatsächlich mit Winterweizen bebaut gewesen seien; die Angaben im Nachweis seien insofern unrichtig. Weil der Kläger die Förderbedingungen tatsächlich eingehalten habe, seien die Voraussetzungen, unter denen ein begünstigender Bescheid nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen werden kann, nicht gegeben.

3 Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob es für die Berechtigung einer aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Agrarbeihilfe auf die Angaben des Beihilfeempfängers im Antrag bzw. in einem beigefügten Flächen- und Nutzungsnachweis ankomme oder auf die tatsächliche Bewirtschaftung. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Zwar betrifft die Auslegung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, auf dem das angefochtene Urteil beruht, revisibles Recht, weil er § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wörtlich entspricht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Hiernach kann ein Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, ob der Kläger die mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, in keinem der fünf Bewilligungsjahre mehr als 20 v.H. seiner Anbaufläche mit Weizen zu bebauen, in dem hier strittigen Jahr 1999 tatsächlich erfüllt hat; dies war unstreitig der Fall (vgl. Niederschrift vom 17. Oktober 2002, S. 2). Angesichts dessen hat es für unerheblich angesehen, was der Kläger in seinem „Flächen- und Nutzungsnachweis 1999“ erklärt hat. Inwiefern diese Auslegung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG zweifelhaft sein und Anlass zu höchstrichterlicher Klärung bieten sollte, legt der Beklagte nicht dar.

4 Der Beklagte verweist in erster Linie auf europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich zum einen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl L Nr. 355 S. 1) und zum anderen auf Art. 9 Abs. 1 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl L Nr. 391 S. 36) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2015/95 der Kommission vom 21. August 1995 (ABl L Nr. 197 S. 2). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Vorschriften hier überhaupt einschlägig sind. Die bewilligte Beihilfe beruht in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl L Nr. 215 S. 85) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 (ABl L Nr. 102 S. 19). Auf derartige Beilhilfen sind die Bestimmungen über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nur anwendbar, wenn dies eigens bestimmt wird (vgl. Art. 1 der Verordnung <EWG> Nr. 3508/92). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 746/96 können die Mitgliedstaaten auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurückgreifen, soweit dies zweckdienlich ist; unabhängig hiervon gelten nach Art. 19 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 746/92 nur einzelne Bestimmungen, um die es hier nicht geht. Der Beklagte hätte also darlegen müssen, ob und inwieweit der Freistaat Bayern die Kontrolle der hier in Rede stehenden Beihilfe den Regeln des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems unterstellt hat. Daran fehlt es.

5 Selbst wenn Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar wäre, so ergäbe sich hieraus doch nichts für die vom Beklagten aufgeworfene Frage zur Auslegung von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird, wenn die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag „Flächen“ angegebenen Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. Das ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall die tatsächlich mit Weizen bebaute Fläche unter der im „Flächen- und Nutzungsnachweis“ angegebenen Fläche lag. Im Übrigen lässt sich aus der Vorschrift keinesfalls folgern, dass das Gemeinschaftsrecht immer auf die Angaben im Antrag abstellte: Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt es nämlich umgekehrt auf die tatsächlich ermittelte Fläche an, wenn die im Antrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt.

6 Der Beklagte hält die von ihm bezeichnete Frage auch unabhängig vom Gemeinschaftsrecht für klärungsbedürftig. Er verweist darauf, dass der Antrag den Verfahrensgegenstand bezeichne, so dass eine über den Antrag hinausgehende Bewilligung rechtswidrig sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, stehe dahin; für die Auslegung von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG lässt sich hieraus jedenfalls nichts gewinnen. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 2. September 1998 nicht zurückgenommen, weil er rechtswidrig gewesen wäre, sondern er hat ihn widerrufen, weil der Kläger sich an eine Auflage nicht gehalten habe. Im Übrigen war der Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig, und zwar auch nicht deshalb, weil der Beklagte mehr bewilligt hätte, als der Kläger beantragt hatte. Der Kläger hatte am 9. März 1998 die Bewilligung einer Beihilfe nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm beantragt. Genau dies ist ihm bewilligt worden. Der Beklagte verkennt, dass die nachfolgenden jährlichen „Mehrfachanträge“ als solche für die vorliegende Beihilfe keine konstitutive Bedeutung besitzen; lediglich die ihnen beigefügten „Flächen- und Nutzungsnachweise“ dienen der verwaltungsmäßigen Kontrolle, ob die Beihilfebedingungen unverändert eingehalten sind.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.