Beschluss vom 02.03.2006 -
BVerwG 4 BN 6.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020306B4BN6.06.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.06

  • Hessischer VGH - 03.11.2005 - AZ: VGH 4 N 177/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-gerichtshofs vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

ob es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten kommunalen Planungshoheit und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, wenn eine Regionalversammlung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in einem Regionalplan einen Siedlungsbeschränkungsbereich innerhalb einer 60 dB(A)-Isophone festsetzt, um hierdurch in diesem Bereich die Ausweisung von Wohngebieten in kommunalen Bauleitplänen zu verhindern.
ob ein in die kommunale Planungshoheit eingreifender Regionalplan, der fehlerhaft genehmigt wurde, ohne vorherige Klärung der Frage durch die Regionalversammlung, ob der Plan wegen inzwischen geänderter tatsächlicher Verhältnisse noch geeignet ist, seine ordnende und zielbestimmende Funktion zu erfüllen, und ohne nochmaligen förmlichen Beschluss der Regionalversammlung (Bestätigungsbeschluss) erneut genehmigt und bekannt gemacht werden kann, wenn zwischen dem Planbeschluss und seiner Bekanntmachung mehr als 4 Jahre und 11 Monate und zwischen der ersten und zweiten Genehmigung nahezu 4 Jahre liegen und zwischenzeitlich Abweichungszulassungen der Regionalversammlung ergangen sind.
ob die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte kommunale Planungshoheit verletzt wird, wenn die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen - AzB - in ihrer Fassung von 1984 und deren Rechenregeln als Maßstab zur planerischen Beurteilung von Fluglärmbelastungen und hierauf basierenden Siedlungsbeschränkungsbereichen in Regionalplänen herangezogen werden können, mit denen die Ausweisung von Wohngebieten in kommunalen Bauleitplänen untersagt wird,
könnte in dem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Ob die Berechnung von Dauerschallpegeln auf der Grundlage der AzB 1984 zu einem bestimmten Zeitpunkt geeignet ist, die tatsächliche Immissionsbelastung in einer zur planerischen Beurteilung von Fluglärmbelastungen geeigneten Weise abzubilden oder ob sich die Flugzeugtechnik und der "Flottenmix", von denen die AzB 1984 ausgeht, in einem Ausmaß verändert haben, dem durch aktuellere Regeln Rechnung getragen werden muss, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Ermittlung des Sachverhalts und dessen tatsächlicher Würdigung, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 19.05 - juris Rn. 14, vom 29. Juli 2004 - BVerwG 4 BN 26.04 - BauR 2005, 830 und vom 1. September 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 - BRS 62 Nr. 3).