Beschluss vom 02.03.2005 -
BVerwG 9 A 65.04ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B9A65.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 9 A 65.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B9A65.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 65.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.