Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 4 BN 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4BN3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 4 BN 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4BN3.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.04

  • Niedersächsisches OVG - 20.11.2003 - AZ: OVG 9 KN 382/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

I


Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die erste textliche Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 55 "Bassgeige" durch den am 20. Juli 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 55.1. Der Bebauungsplan Nr. 55 setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Der Bebauungsplan Nr. 55.1 enthält textliche Festsetzungen zugunsten des Gewässerschutzes. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nach § 133 VwGO.

II


Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
1. Ob die Frage, "ob und in welchem Umfang durch Festsetzungen in Bebauungsplänen dem Schutzauftrag des Wasserrechts Rechnung getragen werden kann und getragen werden darf", den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Denn aus den weiteren Ausführungen der Beschwerde ergibt sich, dass mit dieser Frage geklärt werden soll, ob eine Gemeinde das, was im Wege einer Wasserschutzverordnung geregelt werden kann, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zum Gegenstand von Festsetzungen in einem Bebauungsplan machen darf. Sollte mit dieser Frage zur Diskussion gestellt werden, ob eine Gemeinde eine Wasserschutzverordnung durch einen Bebauungsplan gleichsam ersetzen kann, so wäre sie nicht entscheidungserheblich. Denn dies hat - zu Recht - auch das Normenkontrollgericht nicht angenommen. Seine Entscheidung beruht (nur) auf der Rechtsauffassung, dass eine Gemeinde durch textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans Gewässerschutz betreiben darf.
Begrenzt auf ihren entscheidungserheblichen Teil bedarf die Frage zu ihrer Beantwortung jedoch nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass auch die Belange des Wassers bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Beim Wasserschutz handelt es sich also auch um einen städtebaulich relevanten Belang, dem unabhängig davon, ob und wie weit gesetzliche Regelungen mit spezifisch wasserschutzrechtlichem Gehalt eingreifen, Bedeutung für die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598). Das bedeutet, wie das Normenkontrollgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Gemeinde auch mittels eines Bebauungsplans Gewässerschutz betreiben darf.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner, dass sich die Gemeinde dabei grundsätzlich (auch) der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB bedienen darf. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB 1987 enthaltene Beschränkung auf Festsetzungen, die nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können, ist durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG - vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen worden. Insoweit ist deshalb der zu § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB 1987 ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - (NVwZ-RR 1993, 598) überholt. Zu Unrecht entnimmt die Beschwerde den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (BTDrucks 13/6392, S. 48), dass sich die Rechtslage durch die Streichung der Subsidiaritätsklausel gleichwohl nicht geändert habe. Unverändert ist die Rechtslage lediglich darin geblieben, dass der Bebauungsplan auf städtebauliche Aufgaben beschränkt ist, also - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - nicht für fachplanerische Aufgaben missbraucht werden darf. Darum geht es hier jedoch nicht. Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass die streitigen textlichen Festsetzungen zugunsten des Gewässerschutzes aus städtebaulichen Gründen getroffen worden seien. Diese Einschätzung beruht auf einer Würdigung des streitgegenständlichen Bebauungsplans; rechtsgrundsätzliche Fragen werden dadurch nicht aufgeworfen.
Übrigens hat auch der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 2002 - 7 KN 75/01 - (NordÖR 2002, 485 <nur Leitsätze>) nicht angenommen, dass es einer Gemeinde verwehrt ist, durch textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans Gewässerschutz zu betreiben; er ist lediglich der Auffassung, dass wasserschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht entbehrlich machen oder auch nur teilweise ersetzen können.
2. Auch die Frage, ob Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf eine Kombination von Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB gestützt werden können, wenn die einzelnen Festsetzungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Bebauungspläne enthalten typischerweise zahlreiche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB; erst durch ihre "Kombination" kann die Gemeinde deutlich machen, in welcher Weise die im Planbereich gelegenen Grundstücke baulich genutzt werden sollen. Dass derartige Festsetzungen zulässig sind, dürfte allerdings auch die Beschwerde nicht in Abrede stellen wollen. Geklärt ist aber auch, dass die Gemeinden wegen des Typenzwangs für bauplanerische Festsetzungen kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" besitzen und dass es ihnen deshalb verwehrt ist, durch die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen "neue" Festsetzungen entstehen zu lassen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696). Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Weise diese Rechtsprechung weiterer grundsätzlicher Klärung bedarf.
In Wirklichkeit macht die Beschwerde geltend, dass die streitigen Festsetzungen nicht allein auf § 9 Abs. 1 BauGB gestützt werden können. Abgesehen davon, dass sich daraus kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben würde, legt die Beschwerde aber nicht dar, welche der einzelnen Festsetzungen - und jeweils aus welchem Gründ - auf einer (unzulässigen) Kombination zulässiger Festsetzungsmöglichkeiten beruhen. Insoweit ist die Beschwerde deshalb schon unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds genügt.
3. Aus demselben Grund ist auch die Divergenzrüge, mit der eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - (NVwZ 1995, 696) geltend gemacht wird, unzulässig. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, welche Festsetzungen auf einer im Sinne dieser Entscheidung unzulässigen Kombination zulässiger Festsetzungen beruhen. Und sie legt auch nicht dar, dass das Normenkontrollgericht den Rechtsgrundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, in Frage gestellt hat, sondern macht allenfalls geltend, dass es ihn unzutreffend angewendet hat; darin läge jedoch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
4. Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe wesentliche Ausführungen der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen und dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht führt auf S. 8 seiner Entscheidung aus, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Gewässerschutz auch nach der Nichtigkeitserklärung der Wasserschutzgebietsverordnung für das an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzende Gebiet sachlich gerechtfertigt bleibe. Damit widerspricht es dem Vorbringen der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan nicht geeignet sei, den Schutz des Gewässers zu gewährleisten. Dass die Beurteilung durch das Normenkontrollgericht sachlich unzutreffend sei, wie die Beschwerde meint, ist dagegen keine Frage, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann.
Erfolglos bleiben muss die Beschwerde schließlich auch mit ihrer Aufklärungsrüge. Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil sie weder vorträgt, welche tatsächlichen Umstände die Vorinstanz hätte aufklären müssen, noch geltend macht, weshalb sich ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aufdrängen musste, obwohl die Antragstellerin offenbar keine entsprechenden Anträge gestellt hatte.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.