Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 4 A 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4A7.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 4 A 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4A7.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 7.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2004 und 25. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.