Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 3 B 93.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B93.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 93.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B93.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 93.05

  • VGH Baden-Württemberg - 11.03.2005 - AZ: VGH 5 S 2421/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28,12 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich unter anderem gegen eine Verwaltungsgebühr, die ihm die Beklagte im März 2001 für die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Informationsstandes in einer Fußgängerzone auferlegt hat. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert und die Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist unbegründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 1. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Verwaltungsgebühr erhoben werden durfte, obwohl er bei einer telefonischen Vorbesprechung mit der Beklagten nicht auf die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung hingewiesen worden sei.

4 Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre diese Frage in einem Revisionsverfahren nur mit der Maßgabe zu beantworten, dass es bei dem vorab geführten Telefongespräch ausschließlich um die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens ging und der Kläger sich - entgegen dem Eindruck, den er mit seiner Beschwerdebegründung zu vermitteln sucht - nicht nach den Kosten eines solchen Genehmigungsverfahrens erkundigt hat, also keine in diesem Sinne "unvollständige" oder gar "unrichtige" Auskunft erhalten hat. Es liegt jedoch auf der Hand und bedarf keiner Beantwortung in einem Revisionsverfahren, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen weder unter solchen Voraussetzungen noch generell - jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten besonderer, eine entsprechende Aufklärungspflicht begründender Umstände - davon abhängig ist, dass der Antragsteller auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden ist. Ein gegenteiliger Rechtssatz lässt sich weder dem Kostenrecht des Bundes noch höherrangigem Recht entnehmen. Welche tatsächlichen Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen, damit ein nicht über die Gebührenpflichtigkeit aufgeklärter Bürger auf die Unentgeltlichkeit einer von ihm veranlassten Amtshandlung vertrauen kann, richtet sich nach den jeweiligen Einzelumständen. Insoweit bietet der Rechtsstreit keinen Ansatzpunkt für eine über den Einzelfall hinausweisende Klärung in einem Revisionsverfahren.

5 2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus gegen die vom Berufungsgericht bejahte straßenverkehrsrechtliche Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens wendet, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs.  3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen, ohne eine Rechtsfrage herauszuarbeiten, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen kann.

6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.