Beschluss vom 02.01.2012 -
BVerwG 10 B 43.11ECLI:DE:BVerwG:2012:020112B10B43.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2012 - 10 B 43.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020112B10B43.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 43.11

  • VGH Baden-Württemberg - 18.10.2011 - AZ: VGH A 2 S 1296/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung der für die Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG maßgeblichen Voraussetzungen auf den konkreten Einzelfall. Denn sie rügt zunächst, dass das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob im Irak die „richtig erkannt(en)“ Voraussetzungen für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt vorliegen, weil es jedenfalls für die Person des Klägers eine erhebliche individuelle Gefahr für dessen Leib oder Leben verneint habe. Und sie wendet sich dagegen, dass die Gefahrenprognose des Gerichts in Bezug auf die von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geschützten Rechtsgüter unzureichend sei. Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezeichnet die Beschwerde hingegen nicht.

3 Sofern das Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Frage des Gefährdungsgrades für Zivilpersonen in der Heimatprovinz des Klägers durch weitere gutachterliche Auskünfte klären müssen, auf einen Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) abzielen sollte, wäre dieser jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beschwerde führt selbst mehrere Erkenntnismittel an, die das Berufungsgericht für seine Prognoseentscheidung herangezogen hat. Sie benennt jedoch weder weitere konkrete Auskunftsstellen noch gibt sie Gründe dafür an, dass diese über genauere, neuere oder abweichende Erkenntnisse verfügten. Zudem legt sie nicht dar, dass der anwaltlich vertretene Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

4 Auch ein Begründungsmangel nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt sich der Beschwerde nicht schlüssig entnehmen. Sie räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht die Gesamtzahl der Opfer von bewaffneten Auseinandersetzungen ermittelt hat. Warum diese nicht - wie erfolgt (UA S. 14 -16) - in Relation zur Gesamtbevölkerung in der Region, sondern in Relation zur „turkmenischen Gesamtbevölkerung“ hätten gesetzt werden sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ebenso wenig geht die Beschwerde darauf ein, dass sich das Berufungsgericht mit der turkmenischen Volkszugehörigkeit des Klägers bereits eingehend bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft befasst und eine daran anknüpfende Gruppenverfolgung verneint hat.

5 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.