Beschluss vom 02.01.2003 -
BVerwG 7 B 65.02ECLI:DE:BVerwG:2003:020103B7B65.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2003 - 7 B 65.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020103B7B65.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 65.02

  • VG Greifswald - 23.04.2002 - AZ: VG 6 A 87/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 694 € festgesetzt.

Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Der Beklagte hatte die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs des Beigeladenen und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Zuweisung eines Ersatzgrundstücks deshalb abgelehnt, weil die Gemeinde ein Ersatzgrundstück nicht habe bereitstellen können. Im Klageverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1999 vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich geschlossen, in dem der Beklagte erklärt hat, er werde sich im Entschädigungsverfahren auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides insoweit nicht berufen, als dort über den Antrag der Klägerin auf Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks entschieden ist; die Klägerin erklärte, dass sie ihre Restitutionsklage nicht weiterverfolge. Der Beklagte teilte der Klägerin im Oktober 2000 mit, eine Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks entfalle, weil die entsprechende Regelung des Vermögensgesetzes durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 aufgehoben worden sei. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2001 den Vergleich angefochten und beantragt, das Klageverfahren (gerichtet auf die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks) fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren durch
den Vergleich vom 6. Juli 1999 beendet worden ist. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Sie begehrt die Zulassung der Revision allein wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich wegen einer angeblich mangelnden Aufklärung des Sachverhalts. Dieser Verfahrensfehler ist schon nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin benennt keine konkrete Tatsache, die das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung weiter hätte aufklären müssen. Sie macht der Sache nach nur eine (angeblich) fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts geltend, ohne dass sich aus ihrem Vortrag ein Grund ergibt, der insoweit die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung eingegangen, der Vergleich sei wegen eines Dissenses unwirksam, könnte ihr Vorbringen als Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs gedeutet werden. Auch diese Rüge bleibt aber erfolglos. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert worden ist; denn das Gericht darf sich auf die Darlegung der Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Dass der Vergleich wegen eines Dissenses nicht zustande gekommen sein könnte, lag so fern, dass das Verwaltungsgericht darauf nicht eigens einzugehen brauchte, sollte die Klägerin diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen haben, wie sie behauptet. Die Klägerin sieht den Dissens darin, dass nach ihrer Vorstellung bei Vergleichsabschluss über die Entschädigung durch Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Rechts entschieden werden sollte, künftige Rechtsänderungen also unberücksichtigt bleiben sollten, der Beklagte hingegen über die Entschädigung nach Maßgabe des Rechts zum Zeitpunkt seiner noch zu treffenden Entscheidung entscheiden wollte, namentlich eine sich abzeichnende Rechtsänderung abwarten wollte. Diese unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten betreffen indes nicht den Inhalt der vergleichsweise getroffenen Regelung. Sie erschöpft sich darin, eine Entschädigung durch Bereitstellen eines Ersatzgrundstücks im Entschädigungsverfahren nicht an der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids scheitern zu lassen; einen Anspruch auf ein Ersatzgrundstück räumt sie der Klägerin nicht ein. Die Klägerin hat sich über den weiteren Verfahrensablauf geirrt. Darin liegt kein versteckter Einigungsmangel über die im Vergleich zu treffenden Regelungen, der den Vergleich unwirksam machen könnte. Dass der Irrtum der Klägerin nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten hervorgerufen worden ist, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, ohne dass die Klägerin insoweit Zulassungsgründe geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.