Beschluss vom 01.12.2004 -
BVerwG 5 B 120.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011204B5B120.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2004 - 5 B 120.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011204B5B120.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 120.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2004 - AZ: OVG 2 A 1152/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"inwieweit bei einem derartig lange sich hinziehenden Verfahren in der Tat - wie vom OVG auf Seite 3 des Beschlusses ausgeführt - die jeweils aktuelle Rechtslage herangezogen werden muss oder inwieweit darin nicht eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist",
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 12. März 2002 (BVerwGE 116, 114) und 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 35.02 -) entschieden, dass nach § 100a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die gleichzeitig mit der Einfügung des § 100a BVFG erfolgte Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist und die von § 100a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dies unabhängig von der Verfahrensdauer erst Recht für Personen gilt, denen kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist und die deswegen noch nicht in das Bundesgebiet umgesiedelt sind (s.a. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 -, wonach bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind). Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die eine neuerliche Überprüfung der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtfertigten könnten. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die Bewertung des Sprachtestes abstellt, geht es im Übrigen daran vorbei, dass das Berufungsgericht nicht auf unzureichende Sprachkenntnisse des Klägers zu 1, sondern darauf abgestellt hat, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger zu 1 sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt hat.
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
2.1 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend macht, "dass sich das Oberverwaltungsgericht letztlich nur mit der einen Argumentation aus der Berufungsbegründung bzw. aus den Gründen für den Antrag auf Zulassung der Berufung befasst und auseinander setzt, nämlich mit der Frage, ob die Ausgangsbehörde seinerzeit das Ergebnis des Sprachtestes richtig bewertet und daraus dann die richtigen Konsequenzen gezogen hat", bezeichnet dies schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise einen bestimmten Verfahrensfehler. Das Beschwerdevorbringen vernachlässigt auch insoweit, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides deswegen abgelehnt hat, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger zu 1 sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zu dieser den angegriffenen Beschluss selbständig tragenden Begründung verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.
2.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, es sei "auf einen Verfahrensfehler der Ausgangsbehörde bei der Bearbeitung des Aufnahmeverfahrens der Mutter hingewiesen (worden), der zu den entsprechenden negativen Konsequenzen für den Kläger geführt hatte", wobei sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt habe, gilt, dass das Berufungsgericht einen möglichen Anspruch der Kläger zu 1, 3 und 4 auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1 erteilten Aufnahmebescheid geprüft und diesen unter Bezugnahme auf Gründe das angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts verneint hat (Berufungsbeschluss S. 6 f.). Der angegriffene Beschluss ist insoweit mit Gründen versehen (kein Verfahrensfehler i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO) und lässt auch nicht erkennen, dass den Klägern das rechtliche Gehör versagt worden wäre (kein Verfahrensfehler i.S. des § 138 Nr. 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).