Beschluss vom 01.12.2003 -
BVerwG 9 B 101.03ECLI:DE:BVerwG:2003:011203B9B101.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003 - 9 B 101.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:011203B9B101.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 101.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 27.06.2003 - AZ: OVG 1 L 461/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 661,70 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen, soweit die Rügen die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen, nicht vor.
Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es bestimmte "Einwände des Klägers nicht ermittelt und erörtert" habe, ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 922 <923>). Der anwaltlich vertretene Kläger hat hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Umstände jedoch keine Beweisanträge gestellt oder angekündigt oder auch nur Beweisanregungen an das Gericht gegeben. Aus seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2003, in dem sich der Kläger ohne weitere Ausführungen mit einer Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege einverstanden erklärt hat, konnte das Gericht vielmehr sogar den Schluss ziehen, dass der Kläger den Sachverhalt als geklärt ansah.
Eine Beweiserhebung musste sich dem Oberverwaltungsgericht auch nicht aufgrund der Aktenlage aufdrängen.
Den bloßen Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 2. April 2002, die Kläranlage sei zwischenzeitlich verkauft worden, konnte das Oberverwaltungsgericht mangels näherer Angaben zu den Umständen, die eine Beurteilung der rechtlichen Relevanz dieses Vortrags ermöglicht hätten, als unsubstanziiert bezeichnen. Wie der Beschwerdevortrag und der dortige Hinweis auf Zeitungsberichte verdeutlichen, verfügt der Kläger entgegen seiner Darstellung durchaus über solche Informationen, auch wenn sie dem "Geschäftsbereich der Beklagten" zuzuordnen sein mögen. Dass es ihm nicht möglich war, diese Informationen bereits in dem genannten Schriftsatz anzuführen, hat er weder dort noch in der Beschwerde geltend gemacht.
Auch die Erforschung der übrigen in der Beschwerdebegründung genannten Umstände musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der - mit der Beschwerdebegründung weitgehend wörtlich übereinstimmende - Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gab dem Oberverwaltungsgericht hierzu keine Veranlassung, weil der entsprechende Schriftsatz des Klägers erst nach Ablauf der ihm vom Oberverwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist und nach Absendung des angefochtenen Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerde insoweit nicht gerügt. Sie liegt auch nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55). Dass sich eine weitere Sachverhaltserforschung dem Oberverwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Vortrag des Klägers hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26) nicht dar; es ist angesichts der insoweit von der Beschwerde letztlich "ins Blaue hinein" gerügten denkbaren Satzungsmängel auch nicht ersichtlich. Den in der Beschwerdebegründung angeführten angeblichen Kalkulationsmängeln musste das Gericht mangels besonderer Umstände ohnehin nicht "ungefragt" nachgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155).
Wenn die Beschwerde im Übrigen in der Art einer Berufungsbegründung inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts übt, kann sich hieraus schon deswegen kein Revisionszulassungsgrund ergeben, weil insoweit Fragen des irrevisiblen Landesrechts betroffen sind, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.