Beschluss vom 01.12.2003 -
BVerwG 3 B 91.03ECLI:DE:BVerwG:2003:011203B3B91.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003 - 3 B 91.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:011203B3B91.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 91.03

  • VG Potsdam - 27.05.2003 - AZ: VG 11 K 2908/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt die Behauptung einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht die erforderliche - ausdrückliche oder jedenfalls dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und die Angabe entnehmen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen; damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Zwar halten die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "die gezielte Verhinderung der Einrichtung eines Gewerbebetriebes durch staatliche Stellen eine berufliche Benachteiligung im Sinne des § 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz darstellen kann, wenn zumindest feststeht, dass der Betroffene bereits umfangreiche Maßnahmen zur Einrichtung dieses Gewerbebetriebes getroffen hat (Antragstellung, Erwerb eines Gewerbegrundstücks)". Indessen ist nicht substantiiert dargetan, in welcher Beziehung und warum diese Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und inwieweit diese Frage für die Revisionsentscheidung erheblich sein soll.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darstellung des Zulassungsgrundes.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe mangels entsprechender Aufklärungsbemühungen seine Pflichten nach § 86 VwGO nicht erfüllt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Kern ihres Vorbringens verkannt habe. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers gehört jedoch über die Aufzählung von angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken hinaus die Angabe,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Aufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Die notwendigen Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht; es wird lediglich behauptet, dass die weitere Sachaufklärung "von den Klägern durch Vorlage weiterer Unterlagen (insbesondere der seinerzeit bei staatlichen Stellen gestellten Konzessionsanträge und vorhandenen Planungen für die Errichtung des Gewerbebetriebes) ermöglicht worden wäre." Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass die Kläger auf den Gesichtspunkt der beruflichen Benachteiligung durch die Verhinderung der geplanten Gewerbeausübung in der mündlichen Verhandlung offenbar erstmals überhaupt hinwiesen. So wird in der Klagebegründung vom 19. Dezember 2000 davon nichts erwähnt und insbesondere ausgeführt, dass die Kläger "die Weideparzelle für Erholungs- und Bauzwecke für ihr beabsichtigtes Wohnhaus kauften". Auch in der Anlage zu dem Rehabilitierungsantrag kreuzten die Kläger jeweils bei der Frage nach den Folgeansprüchen (Frage Nr. 15) lediglich die Antwortmöglichkeit "Ansprüche nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung/Rückgabe oder auf Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten ..." an. Die eine Zeile davor vorgegebene Antwortmöglichkeit "Leistung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für eine infolge der dargestellten Maßnahme erlittene berufliche Benachteiligung" wird dagegen nicht genutzt. Die Kläger sind mithin jedenfalls ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung selbst nicht nachgekommen, so dass sich insoweit die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts verringerte. Dementsprechend ist auch die Möglichkeit der Kläger verschlossen, eine etwa mangelnde Sachaufklärung bzw. eine damit verbundene Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht zu rügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.