Beschluss vom 01.11.2012 -
BVerwG 9 B 39.12ECLI:DE:BVerwG:2012:011112B9B39.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2012 - 9 B 39.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:011112B9B39.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 39.12

  • Sächsisches OVG - 08.06.2012 - AZ: OVG F 7 C 35/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG, der die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO für Flurbereinigungsverfahren ausschließt, gilt nur für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110).

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 22. August 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.