Beschluss vom 01.11.2004 -
BVerwG 4 VR 1000.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B4VR1000.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2004 - 4 VR 1000.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B4VR1000.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1000.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die mit Schreiben vom 28. September und Anlagen vom 27. September eingereichten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingereicht worden sind. Auf dieses bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses angeführte Erfordernis ist der Antragsteller nochmals mit Schreiben des Gerichts vom 22. September 2004 - BVerwG 4 ER 12 1000.04 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.