Beschluss vom 01.11.2004 -
BVerwG 1 B 51.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B1B51.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2004 - 1 B 51.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B1B51.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 51.04

  • VGH Baden-Württemberg - 27.11.2003 - AZ: VGH 13 S 43/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
  3. Württemberg vom 27. November 2003 wird verworfen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts - für das Beschwerde- und das Berufungsverfahren auf je 24 000 € und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24 542 € (entspricht 48 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angesprochenen Fragen betreffen letztlich jeweils das Rechtsproblem, ob ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, sich dort aber bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes nicht mehr aufgehalten hat, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben hat. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil des 1. Senats vom 11. November 2003 - BVerwG 1 C 35.02 - BVerwGE 119, 172 = Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 31 m.w.N.). In dem Urteil, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ist verneint worden, dass ein Vertriebener unter den geschilderten Umständen Aufnahme gefunden hat. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20. Juli 2004 - 2 BvR 436/04). Die Beschwerde setzt sich ausführlich und kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Sie wirft ihm u.a. vor, fehlerhaft und widersprüchlich zu sein, willkürliche Differenzierungen vorzunehmen und zum Teil in nicht nachvollziehbarer Weise zu argumentieren. Die Beschwerde hält es für möglich, dass der Entscheidung "ein Diktatabhörfehler oder
ein Diktatfehler" zugrunde liegt. Sie legt jedoch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise dar, dass es weitergehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarf gibt.
Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Antrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und dessen Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Beschwerde muss jedoch substanziiert darlegen, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Eine derartige Darlegung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde geht insbesondere nicht näher darauf ein, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht - auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren - den Beweisantrag der Kläger abgelehnt hat, prozessrechtlich zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Zeugenbeweis der Sache nach als unsubstanziierten Ausforschungsantrag angesehen, da nicht dargelegt sei, dass und aus welchen Gründen es entgegen den eindeutigen Angaben der als Zeugin benannten L.Z. im Verwaltungsverfahren dennoch zur Aushändigung von Einbürgerungsurkunden an diese Zeugin sowie an die weiter als Zeugen benannten W.B. und E.O. gekommen sei; ferner fehle es an Angaben, denen entnommen werden könnte, dass W.B. und E.O. insoweit über präzisere Kenntnisse verfügten als die Zeugin L.Z. Hiergegen geht die Beschwerde lediglich mit neuem tatsächlichen Vorbringen vor. Die Zeugin L.Z. habe im Verwaltungsverfahren nicht die Einbürgerungsurkunden gemeint, die ihnen nicht mehr zugeschickt worden seien, sondern Reisepässe und andere Ausweise, die aufgrund der Einbürgerungsurkunden hätten ausgestellt werden sollen. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann eine Gehörsverletzung jedoch nicht begründet werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), § 5 ZPO in entsprechender Anwendung und Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 <566>). Die abweichenden Streitwertfestsetzungen durch das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht waren dementsprechend zu ändern. Dabei war für das erstinstanzliche Verfahren nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 GKG von einem Streitwert in Höhe von 48 000 DM auszugehen.