Beschluss vom 01.11.2002 -
BVerwG 7 PKH 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:011102B7PKH6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2002 - 7 PKH 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:011102B7PKH6.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 6.02

  • VG Dresden - 25.06.2002 - AZ: VG 13 K 922/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Die Beschwerde behauptet zwar, dass die Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie legt die grundsätzliche Bedeutung aber nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar. Der schlichte Hinweis darauf, dass sich der im Lauf des Klageverfahrens verstorbene Grundstückserwerber ein angeblich gefälschtes Vermögensverzeichnis zu Nutze gemacht habe und damit gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG dessen Unredlichkeit anzunehmen sei, genügt dem Darlegungserfordernis schon deswegen nicht, weil er die vorinstanzliche Rechtsanwendung im Einzelfall betrifft und keine höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufzeigt. Auch der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es an einer Prozessvollmacht des früheren Beigeladenen und der nach dessen Tod als seine Rechtsnachfolger in den Prozess eingetretenen Beigeladenen fehle, kann sie diesen Mangel nicht mehr rügen, weil die entsprechende Rüge im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen wurde (§ 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 1 und § 295 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Behauptung, dass die Erbenstellung der Beigeladenen nicht feststehe, macht die Beschwerde keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellrechtlichen Mangel geltend, der die Verfahrensrevision nicht eröffnet. Auch wenn die Rüge als Verfahrensfehler zu verstehen wäre, bliebe sie erfolglos, weil sie nicht erkennen lässt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Erbenstellung der Beigeladenen hätten aufdrängen müssen.