Beschluss vom 01.10.2014 -
BVerwG 2 B 30.14ECLI:DE:BVerwG:2014:011014B2B30.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2014 - 2 B 30.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:011014B2B30.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 30.14

  • VG Meiningen - 28.02.2013 - AZ: VG 6 D 60001/12 Me
  • OVG Weimar - 17.09.2013 - AZ: OVG 8 DO 292/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. September 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Polizeibeamten ein Dienstvergehen ist (vgl. auch Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - BVerwG 2 B 83.13 - und vom 30. Juli 2014 - BVerwG 2 B 77.13 -).

2 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist (§ 77 Abs. 4 ThürDG).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 25.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.