Beschluss vom 01.09.2011 -
BVerwG 8 KSt 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B8KSt3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2011 - 8 KSt 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B8KSt3.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 3.11

  • VG Dresden - 08.04.2008 - AZ: VG 7 K 1911/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2009 für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. April 2008 für das Klageverfahren auf jeweils 377 537,92 € (entspricht 738 400 DM) festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Berichtigung des Streitwerts ist nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Streitwert in seinem Beschluss vom 27. März 2009 (BVerwG 8 B 74.08) entschieden. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Beschwerden nicht statthaft.

2 Das Gericht kann jedoch auf Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin den Streitwert ändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist dies innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (Schriftsatz vom 21. Juli 2011) beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgelaufen. Ausweislich der vorliegenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden ist das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

3 Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, soweit die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Festsetzung nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geändert wird. Der Senat sieht sich zu einer Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten und auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004 - NVwZ 2004, 1327) gestützten Streitwertbemessung aus folgenden Gesichtspunkten veranlasst:
Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden war der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. August 2006, dessen Aufhebung die Klägerin begehrte. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 hinsichtlich des unter dem Namen … H. - Schlosserei betriebenen Unternehmens Berechtigte sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Beigeladenen infolge der Veräußerung des ehemaligen Grundstücks R.straße … (Flurstück …) nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend dem Investitionsvorrangbescheid vom 6. Juni 1994 die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von den Beigeladenen zu beanspruchenden Vermögenswert, ehemals R.straße …, Flurstück …, entfallenden Geldleistungen - mindestens jedoch den Verkehrswert aus den investiven Verträgen vom 13. Januar 1995 und 25. Januar 1996 von der Landeshauptstadt Dresden zur gesamten Hand, abzüglich gegebenenfalls zu berücksichtigender Schulden, verlangen können (vgl. Nr. 10 des streitgegenständlichen Bescheides). Des Weiteren wurde festgestellt, dass den Antragstellern für den Verlust des unter dem Namen … H. - Schlosserei betriebenen Unternehmens ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zusteht.

4 Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken bzw. auf Erlösauskehr nach dem Verkehrswert bzw. dem erzielten Erlös zu bestimmen (vgl. Streitwertkatalog Nr. 48.1.1 bzw. 48.1.3). Nach einer Mitteilung der Landeshauptstadt Dresden vom 29. März 2011 ist das Grundstück R.straße …, Flurstück …, durch das Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Dresden mit Kaufvertrag vom 21. Februar 1995 zu einem Kaufpreis von insgesamt 738 400 DM (800 m² x 923 DM/m²) verkauft worden. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der genaue Betrag des im Streit stehenden Erlöses noch nicht klar sei, den Streitwert frei geschätzt und einen Abschlag für den Umstand einbezogen, dass hier lediglich dem Grunde nach ein Streit bestehe. Diese Einschätzung war nicht zutreffend. Auch wenn der Bevollmächtigte des Klägers weder im Klageverfahren noch im Verfahren auf Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Angaben zum Verkehrswert gemacht hat, folgt der Senat nicht der erstinstanzlichen Festsetzung des Verwaltungsgerichts, weil der Verkaufserlös ohne Weiteres durch Rückfrage bei der Klägerin hätte aufgeklärt werden können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem Verkaufserlös berücksichtigungsfähige Schulden in Abzug zu bringen sind, bestehen nicht (vgl. Bescheid vom 28. August 2006, S. 20, und Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 3. August 2011).