Beschluss vom 01.09.2009 -
BVerwG 2 B 34.09ECLI:DE:BVerwG:2009:010909B2B34.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2009 - 2 B 34.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:010909B2B34.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 34.09

  • Hessischer VGH - 22.01.2009 - AZ: 28 A 1125/08.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die vom Beklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 73 HDG i.V.m. §133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Beschwerde macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar geltend, lässt aber nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen soll. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in pauschalen Angriffen gegen die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall. Derartiges Vorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass diese eine höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt eine solche Frage auch nicht ansatzweise erkennen.

3 Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Beschwerde zur - tatsächlich überlangen - Dauer des Disziplinarverfahrens. Auch insoweit formuliert die Beschwerde nicht einmal sinngemäß eine Rechtsfrage. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass wegen des Lebensalters des Beklagten eine berufliche Umorientierung „schlechterdings unmöglich“ sei. Damit wird eine fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens für sich genommen nicht geeignet ist, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr, vgl. Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N., vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris Rn. 39, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 2 B 53.08 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>). Eine entlastende Berücksichtigung der sich an ein Strafverfahren anschließenden Dauer des Disziplinarverfahrens kommt dann, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nach der Rechtsprechung generell nicht in Frage. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber inzwischen insofern bestätigt, als er in § 15 BDG (ebenso § 18 HDG) im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen hat (Urteil vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 D 4.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13>).

4 Soweit die Beschwerde außerdem bestimmte Ausführungen im Berufungsurteil als „unzutreffend“ rügt, wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, etwa ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 6 HDG i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2 VwGO), ebenfalls nicht den Anforderungen des § 73 HDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.