Beschluss vom 01.09.2005 -
BVerwG 8 B 84.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B8B84.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 - 8 B 84.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B8B84.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 84.05

  • VG Cottbus - 01.06.2005 - AZ: VG 1 K 2030/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die sinngemäß gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2 Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht und die Behörde wesentliche Ermittlungspflichten nicht erfüllt hätten. Insbesondere hätte das Verwaltungsgericht beim Amtsgericht Guben nach dem Bearbeitungsstand für die Erbscheinserteilung fragen können. Der gerügte Aufklärungsmangel besteht nicht. Der Kläger verkennt, dass zwar die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VermG) und auch das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das befreit die Beteiligten aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VermG; § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO; s.a. Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21). Grundsätzlich hat der Kläger die den geltend gemachten Anspruch tragenden Tatsachen zu belegen. Der Kläger stützt hier seinen Anspruch darauf, dass er als Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen K. und A. L. einen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks habe. Streitpunkt im gesamten verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren war ausschließlich der Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage der entsprechenden Erbscheine. Es oblag deshalb dem Kläger, diese vorzulegen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -). Darauf ist er sowohl von den Behörden als auch vom Gericht mehrfach hingewiesen worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat er bis zur und in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, weshalb er trotz einer bereits 1998 erfolgten Antragstellung keinen Erbschein vorlegen konnte. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, Belege für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu ermitteln. Der von der Beschwerde insoweit gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG ist nicht nachvollziehbar.

3 Auch die Rüge, das Gericht hätte eine weitere Frist gewähren müssen, nachdem der Kläger vorgetragen habe, dass er einen Notar mit der Erbscheinserteilung beauftragt habe, legt keinen Verfahrensfehler dar. Mit Schreiben vom 28. April 2005 hatte der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er nunmehr einen Notar mit der Beantragung des Erbscheins beauftragt habe und um eine Fristverlängerung von zwei Wochen gebeten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 erbat er eine weitere Fristverlängerung bis zum 24. Mai 2005. Die gleichzeitig beantragte Aufhebung des Termins vom 1. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung abgelehnt und dieses dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Mai 2005, ausweislich des Sendeprotokolls gefaxt am 19. Mai 2005, mitgeteilt. In seinem erneuten Schreiben vom 23. Mai 2005 legt der Kläger ebenso wenig wie in der mündlichen Verhandlung Gründe dafür dar, warum der Erbschein bisher nicht vorgelegt werden konnte. Auch die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche Hinderungsgründe das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen und deshalb eine weitere Fristverlängerung gewähren müssen.

4 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde lassen keinen Grund erkennen, die Revision zuzulassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.