Verfahrensinformation

Die Kläger in allen drei Verfahren haben aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde jeweils vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde jeweils festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz haben und ihnen die Abschiebung aus der Haft in das jeweilige Herkunftsland bzw. in ein anderes aufnahmebereites Land angekündigt. Schließlich wurde ihnen auch noch für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - für rechtswidrig. Ob dies zutrifft wird im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision zu klären sein.


Beschluss vom 02.11.2004 -
BVerwG 1 B 145.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B145.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2004 - 1 B 145.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B145.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 145.04

  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31534

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 13. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem abgelehnten Asylbewerber - zusätzlich zu der Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus - im Hinblick auf die Regelung in § 71 Abs. 5 AsylVfG die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht werden darf.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 27.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 16.06.2005 -
BVerwG 1 PKH 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B1PKH10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 1 PKH 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B1PKH10.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 10.05

  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31534

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die Klägerin ihrem Antrag keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Klägerin wurde zuletzt mit Schreiben des Gerichts vom 4. Mai 2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Mai 2005 zugestellt, eine - mehrmals verlängerte - Frist zur Vorlage der Erklärung bis zum 2. Juni 2005 gesetzt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), die ungenutzt verstrichen ist.

Beschluss vom 01.09.2005 -
BVerwG 1 C 27.04ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B1C27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 - 1 C 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B1C27.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 27.04

  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31534

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2004 mit Schriftsatz vom 24. August 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.