Beschluss vom 01.08.2007 -
BVerwG 4 BN 34.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010807B4BN34.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 34.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010807B4BN34.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 34.07

  • Niedersächsisches OVG - 24.04.2007 - AZ: OVG 1 KN 22/07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihr Vorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die rechtliche Würdigung im Normenkontrollurteil und der Behauptung, aus deren Fehlerhaftigkeit ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden.

3 Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung, hat er aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Der Tatbestand der Divergenz muss nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern
auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie zeigt nicht auf, dass das Normenkontrollgericht dem Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (BVerwGE 51, 121) die Gefolgschaft verweigert habe, bei Erlass der Veränderungssperre müsse die Planung einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Vielmehr behauptet sie eine unzutreffende Anwendung des Rechtssatzes auf den vorliegenden Sachverhalt, indem sie einwendet, am Tag des Erlasses der Veränderungssperre habe dem Entwurf des Bebauungsplans nicht entnommen werden können, dass Bordelle im Plangebiet ausgeschlossen werden sollten. Ein Subsumtionsfehler - so er denn vorläge - vermag den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht zu begründen. Die Kritik der Beschwerde an der im Normenkontrollurteil unterbliebenen Abgrenzung von Vergnügungsstätten zu Bordellen führt ebenfalls nicht auf eine Divergenz. Dass das Normenkontrollgericht die zweite Veränderungssperre als rechtmäßig bestätigt hat, obwohl der zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorliegende Bebauungsplanentwurf lediglich einen Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsah, beruht nicht darauf, dass die Vorinstanz in Abkehr von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213) Bordelle als Vergnügungsstätten behandelt hat. Für sie war vielmehr maßgeblich, dass es der Beklagten nicht verwehrt gewesen sei, im Laufe des Planungsverfahrens auftretende Gesichtspunkte in den Planentwurf einzuarbeiten und mit dem späteren Ausschluss auch von Bordellen auf die Äußerung entsprechender Nutzungsabsichten durch den Antragsteller zu reagieren (UA S. 19).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.