Beschluss vom 01.08.2006 -
BVerwG 8 B 29.06ECLI:DE:BVerwG:2006:010806B8B29.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2006 - 8 B 29.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:010806B8B29.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 29.06

  • VG Frankfurt/Oder - 02.02.2006 - AZ: VG 4 K 253/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

2 Dabei kann es dahinstehen, ob die gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N.). Denn eine solche Abweichung liegt jedenfalls nicht vor.

3 Auf die von der Beschwerde im Hinblick auf die 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 722) vermisste Differenzierung zwischen jüdischen Deutschen und jüdischen ausländischen Vermögensinhabern kam es für das Verwaltungsgericht nicht an, weil die Verordnung das Vermögen der Klägerin, einer Kapitalgesellschaft, nicht umfasste.

4 Die Begründung der Rüge, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 ff.) ab, lässt keine sich widersprechenden Rechtssätze erkennen. Vielmehr legt die Beschwerde selbst dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

5 Das Verwaltungsgericht hat auch keinen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr setzt es sich mit der von der Beschwerde zitierten Entscheidung auseinander und wendet die dort aufgestellten Rechtssätze an. Ein Abweichen im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich.

6 Schließlich kann auch die mit Schriftsatz vom 24. April 2006 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist am 10. April 2006 ergänzte Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006 - BVerwG 8 B 96.05 - (ZOV 2006, 92 f.) ab, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Vermögensgesetz, mit dem sich der genannte Beschluss befasst, ist nach der hier allein zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt hat, gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gerade nicht anwendbar.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.