Beschluss vom 01.08.2003 -
BVerwG 1 B 296.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B296.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2003 - 1 B 296.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B296.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 296.02

  • Hessischer VGH - 09.04.2002 - AZ: VGH 10 UE 337/97.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 294.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit der Kläger die Verfahrenswidrigkeit der unterlassenen weiteren Beweiserhebung ergänzend daraus ableiten will, dass hierfür wegen seiner "Brandwunden und Narbenverletzungen" Anlass bestanden habe (Beschwerdebegründung S. 6), fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu (UA S. 26 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.