Beschluss vom 01.08.2003 -
BVerwG 1 B 184.03ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B184.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2003 - 1 B 184.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B184.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 184.03

  • Hessischer VGH - 05.05.2003 - AZ: VGH 7 UE 14/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-raus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der von ihr erörterte Fragenkomplex, ob Kosovo-Albanern im Kosovo eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen steht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach offenbar unzureichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.