Beschluss vom 01.08.2002 -
BVerwG 3 B 112.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B3B112.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 112.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.05.2002 - AZ: OVG 13 A 4299/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie wegen unzureichender Erfüllung der Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon unzulässig ist. Wie schon im Antrag auf Zulassung der Berufung versäumt es die Klägerin auch in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, klar zum Ausdruck zu bringen, welchen Zulassungsgrund - dort des § 124 Abs. 2 VwGO, hier des § 132 Abs. 2 VwGO - sie in Anspruch nimmt. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil keiner der in Betracht kommenden Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage, ob nach Zulassung der Berufung diese in einem gesonderten Schriftsatz auch dann zu begründen ist, wenn die Berufungsgründe bereits in der Begründung des Zulassungsantrages enthalten sind, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil sie höchstrichterlich bereits geklärt ist. Im Urteil vom 30. Juni 1998 (BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117, 121; vgl. auch Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - NVwZ 2000 S. 67) hat das Bundesverwaltungsgericht sie aufgrund des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. eindeutig bejaht; vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann die inhaltliche Übertragung der Regeln des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. auf § 124 a Abs. 6 VwGO n.F. durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) nur als gesetzgeberische Bestätigung dieses Auslegungsergebnisses bewertet werden.
Der Vorwurf der Beschwerde, diese Auslegung des § 124 a VwGO verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, kann auch nicht als Rüge eines Verfahrensverstoßes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg haben. In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich das Erfordernis der gesonderten Begründung der Berufung nach Ergehen des Zulassungsbeschlusses aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm ergibt. Dem sind Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig gefolgt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 9 S 1372/98 - NVwZ 1999 S. 207; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 - NVwZ 1999 S. 208, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 14; Happ in: Eyermann-Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 124 a Rn. 57; a.A. Meyer-Ladewig in: Schoch u.a., VwGO, § 124 Rn. 93). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf des Formalismus verkennt, dass das mit der Einführung der fristgebundenen Begründungspflicht verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung verfehlt würde, wenn das Berufungsgericht beim Ausbleiben einer Berufungsbegründung in die häufig aufwendige Prüfung eintreten müsste, ob schon die Begründung des Zulassungsantrages die erforderlichen Elemente einer Berufungsbegründung enthält. Die Tatsache, dass die Klägerin zusammen mit dem Zulassungsantrag Berufung eingelegt und für beides eine einheitliche Begründung gegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die auch in der Nichtzulassungsbeschwerde deutlich werdende Unkenntnis der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten betreffend die Unterschiede zwischen der Zulassung eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittel selbst sind kein Grund, von den in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen abzugehen, zumal die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungszulassungsbeschlusses auf die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses unmissverständlich hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.