Beschluss vom 01.07.2004 -
BVerwG 4 B 41.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010704B4B41.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2004 - 4 B 41.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010704B4B41.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.03.2004 - AZ: OVG 8 A 11146/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, welche Anforderungen so genannte "Taburäume" erfüllen müssen, welche festlegen, dass Standorte für Windenergieanlagen in diesen Bereichen generell unzulässig sind. Diese Frage ließe sich jedoch nicht rechtsgrundsätzlich klären. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegende, einer gemeinsamen Empfehlung mehrerer Landesministerien folgende Abwägungsentscheidung, wonach bestimmte landespflegerische "Taburäume" von vornherein nicht für Windenergieanlagen in Betracht kommen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde will ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Träger der Flächennutzungsplanung eine eigenständige wertende planerische Entscheidung zu treffen hat, wenn er die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB) darstellt. Sie kritisiert die vorliegend vom Verbandsgemeinderat getroffenen Entscheidungen sowie die diesen Entscheidungen zu Grunde liegende gemeinsame Empfehlung mehrerer Landesministerien als zu weit gehenden Ausschluss. Mit dieser Kritik an der im konkreten Fall getroffenen Abwägungsentscheidung wird jedoch keine Rechtsfrage des Bundesrechts aufgeworfen, die weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es in der Praxis des Landes Rheinland-Pfalz häufiger zu gleichartigen Regelungen in Flächennutzungsplänen kommen mag, weil den genannten Empfehlungen gefolgt wird.
1.2 Auch mit den Fragen, ob ein Flächennutzungsplan der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB genüge und ob die Anpassungspflicht dort ende, wo ein neuer Raumordnungsplanentwurf mit Planreife vorliege, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Oberverwaltungsgericht bejaht die Einhaltung der Anpassungspflicht in Bezug auf den Regionalen Raumordnungsplan aus dem Jahre 1997 mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine Konkretisierung aufgrund örtlicher Gegebenheiten, die im genannten Plan ausdrücklich vorbehalten sei (Urteilsabdruck S. 9/10). Rechtliche Bedenken gegen diesen Ansatz zeigt die Beschwerde selbst nicht auf; im Übrigen beruht das angegriffene Urteil auf den Besonderheiten des Einzelfalls, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.
1.3 Auch die zu den Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage gestellte Frage, ob regelmäßig von einem mangelnden Verschulden auszugehen ist, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu differenzieren ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie ist in der Rechtsprechung geklärt. Ausgangspunkt ist die Frage, ob eine Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos ist, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Bezogen auf Amtshaftungsklagen ist das etwa dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und diesem gegenüber deshalb nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - in ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619). Die Regel ist ferner unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen. Für einen dieser Ausnahmegründe hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend offenkundig keinen Anhaltspunkt gesehen, so dass es auf diese nicht näher eingegangen ist. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wirft keine Frage auf, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen geprüft und verneint, ob hinsichtlich des Zurückstellungsbescheids seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neue Gesichtspunkte aufgetaucht sind (Urteilsabdruck S. 15). Hierauf geht die Beschwerde nicht näher ein. Sie meint indessen offenbar, das Oberverwaltungsgericht hätte hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags auf einen anderen Zeitpunkt abstellen müssen. Hierzu wird indessen schon keine revisible Rechtsfrage aufgeworfen.
1.4 Auch die Frage, welche Anforderungen an den Flächennutzungsplan bei der Festlegung von Sondergebieten für die Windenergienutzung zu stellen sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger kritisiert erneut die Abwägung und ihre gerichtliche Überprüfung im Einzelfall. Damit wird indessen keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
1.5 Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Belange des Flächennutzungsplans dem beabsichtigten Vorhaben des Klägers entgegenstehen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
2.1 Die Beschwerde bemängelt die tatsächlichen Feststellungen zur genauen Abgrenzung des Grundstücks des Klägers im Verhältnis zur Grenze des Vorranggebiets im Entwurf des neuen Raumordnungsplans. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausnahmsweise nicht (nur) ein materiellrechtlicher, sondern (auch) ein verfahrensrechtlicher, einer Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglicher Verstoß sein, wenn ein Gericht bei Bildung seiner Überzeugung entscheidungstragend von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (BVerwGE 68, 338; 85, 155). Einen solchen Fall hat die Beschwerde indes nicht dargetan. Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend auf den Flächennutzungsplan abgestellt, so dass seine Entscheidung nicht auf den zum Entwurf des neuen Raumordnungsplans getroffenen Feststellungen beruht. Soweit die Beschwerde dabei auf eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fotokarte verweist, die die Verhältnisse falsch wiedergebe, legt sie nicht dar, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung selbst um eine Richtigstellung bemüht habe.
2.2 Die Verfahrensrüge bleibt auch erfolglos, soweit die Beschwerde sich mit der Frage befasst, welche Unterlagen (Fotosimulation und Sichtfeldanalyse) in die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegende Entscheidungsbildung eingeflossen seien. Auch insoweit stellt sie lediglich ihre tatsächliche und rechtliche Würdigung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts entgegen; damit kann jedoch keine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben werden.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Sie setzt sich vielmehr lediglich mit der Würdigung im Einzelfall auseinander.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.