Beschluss vom 01.06.2011 -
BVerwG 4 A 1001.11ECLI:DE:BVerwG:2011:010611B4A1001.11.1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011 - 4 A 1001.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010611B4A1001.11.1]

Beschluss

BVerwG 4 A 1001.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beigeladenen zu 2 und 3.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Eine Beweiserhebung - wie sie von den Klägern im Ausgangsverfahren beantragt worden war - oder eine sonstige weitere Ermittlung des Sachverhalts hat in diesem Stadium des Verfahrens zu unterbleiben.

2 Nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 2. Juli 2008 - BVerwG 4 A 1025.06 (4 A 1010.04) durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - und Zurückverweisung der Sache haben die Beteiligten auf Anregung des Senats am 22. Dezember 2010 eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. Mit diesem Vertrag haben die Kläger ihr im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ liegendes Grundstück an die Beigeladene zu 1 - die Betreiberin des Flughafens - veräußert. Dabei hat sich die Beigeladene zu 1 „im Vergleichswege“ verpflichtet, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Die Kläger tragen nach dieser Vereinbarung die eigenen außergerichtlichen Kosten (VII 2.).

3 Es entspricht billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO in der Weise zu treffen, wie sie in VII 2. des Kaufvertrags vereinbart und dem Gericht mitgeteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung der Kosten unbillig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht der Festsetzung im Beschluss vom 2. Juli 2008.